AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. GELTUNGSBEREICH
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Kai Spona — im Folgenden „Grafiker“ genannt — und dem Auftraggeber ausschließlich. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Grafikers. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, sowie für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Der Grafiker erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Beratung, Konzept, Planung, Gestaltung/Design, Illustration und Produktion jeglicher Werbemaßnahmen, sowie sonstige Leistungen nach Absprache. Die detaillierten Beschreibungen der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Briefings.
2. AUFTRÄGE
Vom Grafiker übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.
Grundlage für die Arbeit ist neben einem Angebot, das vom Auftraggeber ausgehändigte Briefing. Wird das Briefing vom Auftraggeber mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so kann der Grafiker über den Inhalt des Briefings ein Angebot erstellen, welches dem Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Angebot wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber dieses Angebot bestätigt, beauftragt. Mündliche oder fernmündliche Aufträge ohne schriftliches Angebot bedürfen zu ihrer Wirksamkeit KEINER Schriftform und gelten als beauftragt. Der Auftraggeber hat kein Recht auf Widerspruch.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Grafiker, vom Auftraggeber beauftragte Projekte um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen den Grafiker resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine nicht eingehalten werden können.
3. VERGÜTUNG
Alle Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfen und Werkzeichnungen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Vergütung jeweils individuell verhandelt oder nach Stunden abgerechnet. Der Vergütungsanspruch für etwaig eingeräumte Nutzungsrechte entsteht unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Auftraggeber von den Nutzungsrechten Gebrauch macht. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt die Vergütung für die Nutzung, nicht jedoch die Vergütung für die bis dahin geleisteten Arbeiten. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig: Sie ist ohne Abzug zahlbar. Erstreckt sich ein Auftrag in seiner Abwicklung über mehr als vier Wochen oder erfordert er vom Grafiker finanzielle Vorleistungen, die 50% der zu entrichtenden Vergütung übersteigen, so sind folgende Abschlagzahlungen zu leisten: 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben dem Grafiker zumindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach dem oben Genannten bereits fällig gewordenen Abschlagszahlungen. Im Übrigen gilt § 649 BGB.
Der Auftraggeber gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt. Mahnkosten und die Kosten — auch außergerichtlicher ‑anwaltlicher Investitionen gehen zu Lasten des Auftraggeber.
Nutzt der Auftraggeber die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Grafiker anerkannt sind.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder umfasst mehrere Einheiten so kann der Grafiker dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten des Grafikers verfügbar sein.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Künstlersozialabgabe, Zölle, oder auch sonstige nachträglich entstandenen Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen vom Grafiker sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens 14 Tage nach Abrechungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
5. NUTZUNGSRECHTE, EIGENTUM, EIGENWERBUNG
Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen vom Grafiker im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gelten für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich bem Grafiker.
Rechte an den Leistungen des Grafikers, insbesondere Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag betreffenden Vergütung des Grafikers auf den Auftraggeber über.
Zur Aufbewahrung ist der Grafiker danach nicht verpflichtet. Der Grafiker ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich des Quell-Codes, aufzubewahren und/oder an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Aufbewahrung und/oder Herausgabe der Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Bei einer Verletzung der Nutzungs‑, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist der Grafiker berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.
Alle von ihm erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt vom Grafiker zum Zweck der Eigenwerbung on-und offline genutzt werden. Dafür darf der Grafiker die von ihm entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Grafiker und Auftraggeber ausgeschlossen werden.
6. SONDERLEISTUNGEN, ZUSATZLEISTUNGEN NEBEN- UND REISEKOSTEN
Sonderleistungen wie z.B. Korrekturlesen von Texten werden nach bestem Wissen sorgfältig erfüllt. Der Grafiker weist durch diese AGB ausdrücklich darauf hin, dass er keine Verantwortung für Fehler in Texten übernimmt. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen den Grafiker resultiert aus Textfehlern nicht.
Werden mehr Konzeptionen bzw. Entwürfe von Werbemitteln auf Wunsch des Auftraggeber angefertigt, so werden die gesondert in Rechnung gestellt, bedürfen aber kein zusätzliches Angebot. Jedoch bedarf es ein ausführliches Briefing des Auftraggeber. In der Regel beinhaltet ein Angebot 1–3 Entwürfe für Werbemittel und ein Werbekonzept.
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere speziellen Materials, Anfertigungen von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Kosten für Reisen die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn diese mit dem Auftraggeber vereinbart worden sind.
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
Die Produktionsüberwachung (z. B. Druckaufträge mit einer ortsansässigen Druckerei) durch den Grafiker erfolgt nur Aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Grafiker berechtigt, nach eigenem Ermessen — unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggeber — die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Für diesen Aufwand berechnet der Grafiker eine Handlingspauschale.
7. MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS & PFLICHTEN
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Grafiker rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Grafiker die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, den Grafiker auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie dem Grafiker unbekannt sind.
Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an den Auftraggeber erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Gerät der Auftraggeber durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann der Grafiker eine angemessene Entschädigung verlangen.
Soweit der Grafiker zusammen mit dem Auftraggeber gemeinsam Entwicklungsstufen definiert und der Auftraggeber zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist er verpflichtet, alle von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
Der Auftraggeber stellt dem Grafiker alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden vom Grafiker sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückgegeben.
8. KENNZEICHNUNG
Der Grafiker ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Urheber hinzuweisen, ohne das dem Auftraggeber dadurch ein Entgeltanspruch zusteht. Der Grafiker ist berechtigt auf seinen Internet-Webseiten mit Namen und Firmenlogo auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
9. LIEFERUNG, LIEFERZEIT
Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Auftraggeber akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand, nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Die Lieferverpflichtungen des Grafikers sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind.
Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige vom Grafiker nicht zu vertretene Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Grafiker beim Eintritt einer dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden dem Auftraggeber angezeigt.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Grafiker Schadensersatz verlangen, den er durch angemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Gerät der Grafiker mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
10. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT
Der Grafiker verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggeber erkennbar sind, geheim zu halten und sie — soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten — weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben.
Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts — und Betriebsgeheimnisse vom Grafiker, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase / Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z. B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangswörter, Up- und Downloads, vom Grafiker während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist.
Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt der Grafiker auch zur Beratung seiner Auftraggeber, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistung. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung der Daten widersprechen. Der Grafiker wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohne hin öffentlich zugänglich sind oder der Grafiker gesetzlich verpflichtet ist, Dritte insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Auftraggeber nicht widerspricht.
11. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG
Bei der künstlerischen Umsetzung des ihm erteilten Auftrages genießt der Grafiker Gestaltungsfreiheit. Trifft seine Illustration nicht den Geschmack des Auftraggebers oder entspricht sein Stil nicht den Vorstellungen des Auftraggebers, so begründet dies allein keinen Mangel seiner Leistungen. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die von dem Grafiker gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggeber. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse von Bildschirmdarstellung oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar.
Soweit ein vom Grafiker zu vertretener Mangel vorliegt, ist er zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.
Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit für Bild und Text. Für die vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung vom Grafiker. Für die wettbewerbs — oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet der Grafiker nicht. Der Grafiker übernimmt keine Haftung für die vom Auftraggeber gestellten Bilder, Daten und Schriften.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Auf Schadensersatz haftet der Grafiker — gleich aus welchem Rechtsgrund — nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit er den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalpflichten des Grafikers Soweit der Grafiker Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Service-Provider) lediglich an den Auftragnehmer durchreicht, beschränkt sich seine Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern der Grafiker nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Grafiker erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen des Grafikers die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Auftraggebers beruhen, so haftet im Innenverhältnis allein der Auftraggeber. Er hat dem Grafiker sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und ihn von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
Teilt der Grafiker ein unverändertes Stockmedium mit dem Auftraggeber, verpflichtet sich dieser automatisch vertraglich zur Einhaltung der
Lizenzbestimmungen des Stocklieferanten. Im Normalfall handelt es sich dabei um Adobe Stock. Die Lizenzbestimmungen sind hier nachzulesen: https://stock.adobe.com/de/license-terms
Der Grafiker ist nicht verpflichtet auf sich verändernde Lizenzbestimmungen explizit hinzuweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich sämtlichen aus Falschnutzung von Stockmedien resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und ihn von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten.
Der Grafiker ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei seiner Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt den Grafiker von Ansprüchen Dritter frei, wenn der Grafiker auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggeber gehandelt hat, obwohl er dem Auftraggeber Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch den Grafiker beim Auftraggeber hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet der Grafiker für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit dem Grafiker die Kosten hierfür der Auftraggeber.
Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die dem Grafiker vom Auftraggeber vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen Maße haftet der Auftraggeber dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen. Die Verantwortlichkeit für Inhalte, die der Grafiker im Auftrag des Auftraggebers ins Internet stellt, liegt im Innenverhältnis ausschließlich beim Auftraggeber. Wird der Grafiker, gleich aus welchen Gründen, als Störer oder Verantwortlicher im Sinne des Teledienstgesetzes oder des Mediendienste-Staatsvertrages oder anderer Normen in Anspruch genommen, so stellt ihn der Auftraggeber von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.
Der Grafiker haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggeber. Der Grafiker haftet auch nicht für die patent‑, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
Der Grafiker haftet nur für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Haftung des Grafikers wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag des Grafikers der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung des Grafikers für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung des Grafikers nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
Soweit der Grafiker notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen des Grafikers. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/ Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit den gesetzlichen Vorschriften nichts entgegensteht.
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist der Grafiker nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Hierfür wird eventuell eine Handlingspauschale in Rechnung gestellt.
Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet der Grafiker nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen den Grafiker entsteht dadurch nicht.
12. BELEGMUSTER
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Grafiker zwei bis fünf einwandfreie Belegmuster unentgeltlich. Der Grafiker ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
13. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz des Grafikers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses.
Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggeber werden nicht Vertragsbestandteil, außer dies wird schriftlich bestätigt.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.
Mit der Beauftragung des Grafikers bestätigt der Auftraggeber die vorliegenden AGB mit den Punkten 1–14 gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
Stand November 2021