AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. GELTUNGSBEREICH
Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Ver­trä­ge zwi­schen Kai Spo­na — im Fol­gen­den „Gra­fi­ker“ genannt — und dem Auf­trag­ge­ber aus­schließ­lich. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen, ins­be­son­de­re wider­spre­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen, bedür­fen der schrift­li­chen Zustim­mung des Gra­fi­kers. Die Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für den gesam­ten Geschäfts­ver­kehr, sowie für alle zukünf­ti­gen Fol­ge­ge­schäf­te ein­schließ­lich sol­cher, die münd­lich, ins­be­son­de­re tele­fo­nisch, abge­schlos­sen wer­den, selbst dann, wenn in den Fol­ge­ge­schäf­ten nicht mehr aus­drück­lich auf sie Bezug genom­men wird.

Der Gra­fi­ker erbringt Dienst­leis­tun­gen aus den Berei­chen Bera­tung, Kon­zept, Pla­nung, Gestaltung/Design, Illus­tra­ti­on und Pro­duk­ti­on jeg­li­cher Wer­be­maß­nah­men, sowie sons­ti­ge Leis­tun­gen nach Abspra­che. Die detail­lier­ten Beschrei­bun­gen der zu erbrin­gen­den Dienst­leis­tun­gen erge­ben sich aus den Briefings.

2. AUFTRÄGE
Vom Gra­fi­ker über­mit­tel­te Bestä­ti­gun­gen oder Bespre­chungs­pro­to­kol­le sind ver­bind­lich, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht unver­züg­lich widerspricht.

Grund­la­ge für die Arbeit ist neben einem Ange­bot, das vom Auf­trag­ge­ber aus­ge­hän­dig­te Brie­fing. Wird das Brie­fing vom Auf­trag­ge­ber münd­lich oder fern­münd­lich mit­ge­teilt, so kann der Gra­fi­ker über den Inhalt des Brie­fings ein Ange­bot erstel­len, wel­ches dem Auf­trag­ge­ber inner­halb von 5 Werk­ta­gen nach der münd­li­chen oder fern­münd­li­chen Mit­tei­lung über­ge­ben wird. Die­ses Ange­bot wird ver­bind­li­cher Ver­trags­be­stand­teil, wenn der Auf­trag­ge­ber die­ses Ange­bot bestä­tigt, beauf­tragt. Münd­li­che oder fern­münd­li­che Auf­trä­ge ohne schrift­li­ches Ange­bot bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit KEINER Schrift­form und gel­ten als beauf­tragt. Der Auf­trag­ge­ber hat kein Recht auf Widerspruch.

Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt berech­ti­gen den Gra­fi­ker, vom Auf­trag­ge­ber beauf­trag­te Pro­jek­te um die Dau­er der Behin­de­rung und einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch vom Auf­trag­ge­ber gegen den Gra­fi­ker resul­tiert dar­aus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auf­trag­ge­ber wich­ti­ge Ter­mi­ne nicht ein­ge­hal­ten wer­den können.

3. VERGÜTUNG
Alle Tätig­kei­ten, die für den Auf­trag­ge­ber erbracht wer­den, ein­schließ­lich Prä­sen­ta­tio­nen, Ent­wür­fen und Werk­zeich­nun­gen, sind ver­gü­tungs­pflich­tig, soweit nicht schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart wird. Die Ver­gü­tung jeweils indi­vi­du­ell ver­han­delt oder nach Stun­den abge­rech­net. Der Ver­gü­tungs­an­spruch für etwa­ig ein­ge­räum­te Nut­zungs­rech­te ent­steht unab­hän­gig davon, ob und gege­be­nen­falls in wel­chem Umfang der Auf­trag­ge­ber von den Nut­zungs­rech­ten Gebrauch macht. Wer­den kei­ne Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, so ent­fällt die Ver­gü­tung für die Nut­zung, nicht jedoch die Ver­gü­tung für die bis dahin geleis­te­ten Arbei­ten. Vor­schlä­ge des Auf­trag­ge­bers oder sei­ne sons­ti­ge Mit­ar­beit haben kei­nen Ein­fluss auf die Höhe der Vergütung.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Ver­gü­tung ist bei Ablie­fe­rung fäl­lig: Sie ist ohne Abzug zahl­bar. Erstreckt sich ein Auf­trag in sei­ner Abwick­lung über mehr als vier Wochen oder erfor­dert er vom Gra­fi­ker finan­zi­el­le Vor­leis­tun­gen, die 50% der zu ent­rich­ten­den Ver­gü­tung über­stei­gen, so sind fol­gen­de Abschlag­zah­lun­gen zu leis­ten: 1/3 der Gesamt­ver­gü­tung bei Auf­trags­er­tei­lung, 1/3 nach Fer­tig­stel­lung von 50 % der Arbei­ten, 1/3 nach Ablie­fe­rung. Wird der Ver­trag vor­zei­tig been­det, so ver­blei­ben dem Gra­fi­ker zumin­dest die Ansprü­che auf die zum Zeit­punkt der Ver­trags­be­en­di­gung nach dem oben Genann­ten bereits fäl­lig gewor­de­nen Abschlags­zah­lun­gen. Im Übri­gen gilt § 649 BGB.
Der Auf­trag­ge­ber gerät mit einer Zah­lung ganz oder teil­wei­se in Ver­zug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablie­fe­rung nicht zahlt, ohne dass es einer Mah­nung bedarf. Das Recht zur Gel­tend­ma­chung eines dar­über hin­aus­ge­hen­den Scha­dens bleibt von die­ser Rege­lung unbe­rührt. Mahn­kos­ten und die Kos­ten — auch außer­ge­richt­li­cher ‑anwalt­li­cher Inves­ti­tio­nen gehen zu Las­ten des Auftraggeber.

Nutzt der Auf­trag­ge­ber die Leis­tun­gen nicht im ver­ein­bar­ten Umfang, ent­steht ihm dar­aus kein Anspruch auf Min­de­rung oder Rück­erstat­tung der Ver­gü­tung. Auf­rech­nungs­rech­te ste­hen dem Auf­trag­ge­ber nur zu, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, unbe­strit­ten oder vom Gra­fi­ker aner­kannt sind.

Erstreckt sich die Erar­bei­tung der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen über einen län­ge­ren Zeit­raum oder umfasst meh­re­re Ein­hei­ten so kann der Gra­fi­ker dem Auf­trag­ge­ber Abschlags­zah­lun­gen über die bereits erbrach­ten Teil­leis­tun­gen in Rech­nung stel­len. Die­se Teil­leis­tun­gen müs­sen nicht in einer für den Auf­trag­ge­ber nutz­ba­ren Form vor­lie­gen und kön­nen auch als rei­ne Arbeits­grund­la­ge auf Sei­ten des Gra­fi­kers ver­füg­bar sein.

Alle in Ange­bo­ten und Auf­trä­gen genann­ten Prei­se und die dar­aus resul­tie­rend zu zah­len­de Beträ­ge ver­ste­hen sich zuzüg­lich der gesetz­lich gül­ti­gen Umsatz­steu­er in der jeweils gel­ten­den Höhe. Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be, Zöl­le, oder auch sons­ti­ge nach­träg­lich ent­stan­de­nen Abga­ben wer­den an den Auf­trag­ge­ber weiterberechnet.

Ein­wen­dun­gen gegen Ent­gelt­ab­rech­nun­gen vom Gra­fi­ker sind sofort nach Rech­nungs­er­halt, aber spä­tes­tens 14 Tage nach Abre­chungs- oder Rech­nungs­da­tum, ohne dass hier­durch jedoch die Fäl­lig­keit berührt wird, zu erhe­ben. Die Unter­las­sung recht­zei­ti­ger Ein­wen­dun­gen gilt als Genehmigung.

5. NUTZUNGSRECHTE, EIGENTUM, EIGENWERBUNG
Der Auf­trag­ge­ber erwirbt mit der voll­stän­di­gen Zah­lung des ver­ein­bar­ten Hono­rars für die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Dau­er und im ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Umfang die Nut­zungs­rech­te an allen vom Gra­fi­ker im Rah­men die­ses Auf­tra­ges gefer­tig­ten Arbei­ten. Die­se Über­tra­gung der Nut­zungs­rech­te gel­ten, soweit eine Über­tra­gung nach deut­schem Recht mög­lich ist und gel­ten für die ver­ein­bar­te Nut­zung im Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Nut­zun­gen die über die­ses Gebiet hin­aus­ge­hen, bedür­fen einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung im Rah­men des Auf­tra­ges oder einer geson­der­ten schrift­li­chen Neben­ab­re­de. Nut­zungs­rech­te an Arbei­ten, die bei Been­di­gung des Ver­tra­ges noch nicht bezahlt sind, ver­blei­ben vor­be­halt­lich bem Grafiker.

Rech­te an den Leis­tun­gen des Gra­fi­kers, ins­be­son­de­re Nut­zungs­rech­te, gehen erst mit voll­stän­di­ger Zah­lung der gesam­ten den Auf­trag betref­fen­den Ver­gü­tung des Gra­fi­kers auf den Auf­trag­ge­ber über.

Zur Auf­be­wah­rung ist der Gra­fi­ker danach nicht ver­pflich­tet. Der Gra­fi­ker ist ins­be­son­de­re nicht ver­pflich­tet, Arbeits­da­tei­en, die im Com­pu­ter erstellt wur­den, ein­schließ­lich des Quell-Codes, auf­zu­be­wah­ren und/oder an den Auf­trag­ge­ber her­aus­zu­ge­ben. Wünscht der Auf­trag­ge­ber die Auf­be­wah­rung und/oder Her­aus­ga­be der Datei­en, so ist dies geson­dert zu ver­ein­ba­ren und zu ver­gü­ten. Bei einer Ver­let­zung der Nutzungs‑, Bear­bei­tungs- oder Namens­nen­nungs­rech­te ist der Gra­fi­ker berech­tigt, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe der drei­fa­chen ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu ver­lan­gen. Das Recht, neben der Ver­trags­stra­fe Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, Geld­ent­schä­di­gungs­an­sprü­che oder sons­ti­ge Rech­te gel­tend zu machen, bleibt unberührt.

Alle von ihm erbrach­ten Leis­tun­gen dür­fen unein­ge­schränkt vom Gra­fi­ker zum Zweck der Eigen­wer­bung on-und off­line genutzt wer­den. Dafür darf der Gra­fi­ker die von ihm ent­wi­ckel­ten Wer­be­mit­tel ange­mes­sen und bran­chen­üb­lich signie­ren. Die­se Signie­rung und werb­li­che Ver­wen­dung kann durch eine ent­spre­chen­de geson­der­te Ver­ein­ba­rung zwi­schen Gra­fi­ker und Auf­trag­ge­ber aus­ge­schlos­sen werden.

6. SONDERLEISTUNGEN, ZUSATZLEISTUNGEN NEBEN- UND REISEKOSTEN
Son­der­leis­tun­gen wie z.B. Kor­rek­tur­le­sen von Tex­ten wer­den nach bes­tem Wis­sen sorg­fäl­tig erfüllt. Der Gra­fi­ker weist durch die­se AGB aus­drück­lich dar­auf hin, dass er kei­ne Ver­ant­wor­tung für Feh­ler in Tex­ten über­nimmt. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch vom Auf­trag­ge­ber gegen den Gra­fi­ker resul­tiert aus Text­feh­lern nicht.

Wer­den mehr Kon­zep­tio­nen bzw. Ent­wür­fe von Wer­be­mit­teln auf Wunsch des Auf­trag­ge­ber ange­fer­tigt, so wer­den die geson­dert in Rech­nung gestellt, bedür­fen aber kein zusätz­li­ches Ange­bot. Jedoch bedarf es ein aus­führ­li­ches Brie­fing des Auf­trag­ge­ber. In der Regel beinhal­tet ein Ange­bot 1–3 Ent­wür­fe für Wer­be­mit­tel und ein Werbekonzept.

Aus­la­gen für tech­ni­sche Neben­kos­ten, ins­be­son­de­re spe­zi­el­len Mate­ri­als, Anfer­ti­gun­gen von Model­len, Fotos, Zwi­schen­auf­nah­men, Repro­duk­tio­nen, Foto­satz, Druck etc. sind vom Auf­trag­ge­ber zu erstatten.

Kos­ten für Rei­sen die im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag zu unter­neh­men sind, wer­den nur in Rech­nung gestellt, wenn die­se mit dem Auf­trag­ge­ber ver­ein­bart wor­den sind.

Unvor­her­seh­ba­rer Mehr­auf­wand bedarf der gegen­sei­ti­gen Abspra­che und gege­be­nen­falls der Nachhonorierung.

Die Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung (z. B. Druck­auf­trä­ge mit einer orts­an­säs­si­gen Dru­cke­rei) durch den Gra­fi­ker erfolgt nur Auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­run­gen. Bei der Über­nah­me der Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung ist der Gra­fi­ker berech­tigt, nach eige­nem Ermes­sen — unter Berück­sich­ti­gung der Vor­stel­lun­gen und Vor­ga­ben des Auf­trag­ge­ber — die not­wen­di­gen Ent­schei­dun­gen zu tref­fen und ent­spre­chen­de Anwei­sun­gen zu ertei­len. Für die­sen Auf­wand berech­net der Gra­fi­ker eine Handlingspauschale.

7. MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS & PFLICHTEN
Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, dem Gra­fi­ker recht­zei­tig sämt­li­che zur Erbrin­gung der Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen sowie erfor­der­li­ches Daten­ma­te­ri­al in einem gän­gi­gen For­mat zur Ver­fü­gung zu stel­len. Der Auf­trag­ge­ber stellt sicher, dass der Gra­fi­ker die zur Nut­zung die­ser Unter­la­gen erfor­der­li­chen Rech­te erhält. Der Auf­trag­ge­ber ist wei­ter ver­pflich­tet, den Gra­fi­ker auch unauf­ge­for­dert auf Umstän­de hin­zu­wei­sen, die für die Erbrin­gung sei­ner Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen bedeu­tungs­voll sein kön­nen, und von denen der Auf­trag­ge­ber erken­nen kann, dass sie dem Gra­fi­ker unbe­kannt sind.
Eine Auf­be­wah­rung und Rück­ga­be der über­las­se­nen Unter­la­gen an den Auf­trag­ge­ber erfolgt nur, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart wird und nur auf Rech­nung und Gefahr des Auftraggebers.

Gerät der Auf­trag­ge­ber durch das Unter­las­sen der Mit­wir­kungs­pflich­ten in Annah­me­ver­zug, kann der Gra­fi­ker eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung ver­lan­gen.
Soweit der Gra­fi­ker zusam­men mit dem Auf­trag­ge­ber gemein­sam Ent­wick­lungs­stu­fen defi­niert und der Auf­trag­ge­ber zur Errei­chung die­ser Ent­wick­lungs­stu­fen eige­ne Leis­tun­gen erbrin­gen muss, so ist er ver­pflich­tet, alle von ihm zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen recht­zei­tig zu erbringen.

Der Auf­trag­ge­ber stellt dem Gra­fi­ker alle für die Durch­füh­rung des Pro­jekts benö­tig­ten Daten und Unter­la­gen unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung. Alle Arbeits­un­ter­la­gen wer­den vom Gra­fi­ker sorg­sam behan­delt, vor dem Zugriff Drit­ter geschützt, nur zur Erar­bei­tung des jewei­li­gen Auf­tra­ges genutzt und nach Been­di­gung des Auf­tra­ges an den Auf­trag­ge­ber zurückgegeben.

8. KENNZEICHNUNG

Der Gra­fi­ker ist berech­tigt, auf allen Wer­be­mit­teln und bei allen Wer­be­maß­nah­men auf den Urhe­ber hin­zu­wei­sen, ohne das dem Auf­trag­ge­ber dadurch ein Ent­gelt­an­spruch zusteht. Der Gra­fi­ker ist berech­tigt auf sei­nen Inter­net-Web­sei­ten mit Namen und Fir­men­lo­go auf die Geschäfts­be­zie­hung hinzuweisen.

9. LIEFERUNG, LIEFERZEIT
Die Ein­hal­tung ver­ein­bar­ter Lie­fer­ter­mi­ne setzt vor­aus, dass alle tech­ni­schen Fra­gen geklärt, vom Auf­trag­ge­ber zu lie­fern­de Unter­la­gen, Frei­ga­ben, zu erbrin­gen­de Leis­tun­gen sowie sons­ti­ge Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­ge­bers recht­zei­tig vor­lie­gen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine recht­zei­ti­ge Lie­fe­rung der Leis­tung mit einer, vom Auf­trag­ge­ber akzep­tier­ten Zusatz­ver­gü­tung für erhöh­ten Kos­ten­auf­wand, nicht mehr mög­lich, so ver­län­gert sich die Frist zur Lie­fe­rung um einen ange­mes­se­nen Zeit­raum. Fix­ge­schäf­te wer­den nicht geschlos­sen. Die Ein­re­de des nicht erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt vorbehalten.

Die Lie­fer­ver­pflich­tun­gen des Gra­fi­kers sind erfüllt, sobald die Arbei­ten und Leis­tun­gen zur Ver­sen­dung gebracht sind.

Ist die Nicht­ein­hal­tung einer ver­ein­bar­ten Lie­fer­frist auf höhe­re Gewalt, Arbeits­kampf, Feu­er, Maschi­nen­bruch, Stö­run­gen der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on, Stö­run­gen des Com­pu­ters, schwe­re Krank­heit, unvor­her­ge­se­he­ne Hin­der­nis­se oder sons­ti­ge vom Gra­fi­ker nicht zu ver­tre­te­ne Umstän­de zurück­zu­füh­ren, wird die Lie­fer­zeit für die Dau­er die­ser Ereig­nis­se ver­län­gert. Dies gilt ent­spre­chend für den Fall, dass sich der Gra­fi­ker beim Ein­tritt einer die­ser Ereig­nis­se in Lie­fer­ver­zug befin­det. Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund höhe­rer Gewalt wer­den dem Auf­trag­ge­ber angezeigt.

Ver­zö­gert sich die Durch­füh­rung des Auf­trags aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, so kann der Gra­fi­ker Scha­dens­er­satz ver­lan­gen, den er durch ange­mes­se­ne Erhö­hung der Ver­gü­tung ent­spre­chend den hier ver­ein­bar­ten Ver­gü­tungs­re­geln nach bil­li­gem Ermes­sen berech­nen darf. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter gehen­den Ver­zugs­scha­dens bleibt hier­von unberührt.

Gerät der Gra­fi­ker mit sei­nen Leis­tun­gen in Ver­zug, so ist ihm zunächst eine ange­mes­se­ne Nach­frist zu gewäh­ren. Nach frucht­lo­sem Ablauf der Nach­frist kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück­tre­ten. Ersatz des Ver­zugs­scha­dens kann nur bis zur Höhe des Auf­trag­wer­tes (Eigen­leis­tung aus­schließ­lich Vor­leis­tung und Mate­ri­al) ver­langt werden.

10. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT

Der Gra­fi­ker ver­pflich­tet sich, sämt­li­che ihm im Zusam­men­hang mit dem Ver­trags­ab­schluss zugäng­li­chen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, die als ver­trau­lich bezeich­net wer­den, oder nach sons­ti­gen Umstän­den ein­deu­tig als Geschäfts- oder Betriebs­ge­heim­nis­se des Auf­trag­ge­ber erkenn­bar sind, geheim zu hal­ten und sie — soweit nicht zur Errei­chung des Ver­trags­zwe­ckes gebo­ten — weder auf­zu­zeich­nen noch weiterzugeben.

Ent­spre­chen­de Ver­pflich­tun­gen tref­fen den Auf­trag­ge­ber in Bezug auf Geschäfts — und Betriebs­ge­heim­nis­se vom Gra­fi­ker, dies gilt ins­be­son­de­re auch für die wäh­rend der Ent­wick­lungs­pha­se / Zusam­men­ar­beit zur Kennt­nis gebrach­ten Ideen und Konzepte.

Der Auf­trag­ge­ber ist damit ein­ver­stan­den, dass per­sön­li­che Daten (Bestands­da­ten) und ande­re Infor­ma­tio­nen, die sein Nut­zungs­ver­hal­ten betref­fen (Ver­bin­dungs­da­ten), wie z. B. der Zeit­punkt, die Anzahl und Dau­er der Ver­bin­dun­gen, Zugangs­wör­ter, Up- und Down­loads, vom Gra­fi­ker wäh­rend der Dau­er des Ver­tra­ges gespei­chert wer­den, soweit dies zur Erfül­lung des Ver­trags­zwe­ckes erfor­der­lich ist.

Mit der Erhe­bung und Spei­che­rung erklärt der Auf­trag­ge­ber sein Ein­ver­ständ­nis. Die erho­be­nen Bestands­da­ten ver­ar­bei­tet und nutzt der Gra­fi­ker auch zur Bera­tung sei­ner Auf­trag­ge­ber, zur Eigen­wer­bung und zur Markt­for­schung für eige­ne Zwe­cke und zur bedarfs­ge­rech­ten Gestal­tung sei­ner Leis­tung. Der Auf­trag­ge­ber kann einer sol­chen Nut­zung der Daten wider­spre­chen. Der Gra­fi­ker wird die­se Daten ohne des­sen Ein­ver­ständ­nis nicht an Drit­te wei­ter­lei­ten. Dies gilt nur inso­weit nicht, als die Daten ohne hin öffent­lich zugäng­lich sind oder der Gra­fi­ker gesetz­lich ver­pflich­tet ist, Drit­te ins­be­son­de­re Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, sol­che Daten zu offen­ba­ren oder soweit inter­na­tio­nal aner­kann­te tech­ni­sche Nor­men dies vor­se­hen und der Auf­trag­ge­ber nicht widerspricht.

11. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG
Bei der künst­le­ri­schen Umset­zung des ihm erteil­ten Auf­tra­ges genießt der Gra­fi­ker Gestal­tungs­frei­heit. Trifft sei­ne Illus­tra­ti­on nicht den Geschmack des Auf­trag­ge­bers oder ent­spricht sein Stil nicht den Vor­stel­lun­gen des Auf­trag­ge­bers, so begrün­det dies allein kei­nen Man­gel sei­ner Leis­tun­gen. Die Gewähr­leis­tungs­rech­te des Auf­trag­ge­bers set­zen vor­aus, dass die­ser die von dem Gra­fi­ker gelie­fer­ten Arbei­ten und Leis­tun­gen unver­züg­lich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Wei­ter­ver­ar­bei­tung, über­prüft und Män­gel unver­züg­lich nach Ent­de­ckung gerügt hat. Unter­bleibt die unver­züg­li­che Über­prü­fung oder Män­gel­an­zei­ge, bestehen kei­ne Ansprü­che des Auf­trag­ge­ber. Gering­fü­gi­ge farb­li­che Abwei­chun­gen der Druck­ergeb­nis­se von Bild­schirm­dar­stel­lung oder Com­pu­ter­aus­druck sind tech­nisch bedingt und stel­len inso­weit kei­nen Man­gel dar.

Soweit ein vom Gra­fi­ker zu ver­tre­te­ner Man­gel vor­liegt, ist er zunächst zur Nach­er­fül­lung inner­halb ange­mes­se­ner Zeit berech­tigt. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, so ist der Auf­trag­ge­ber nach erfolg­lo­sem Ablauf einer von ihm zur Nach­er­fül­lung bestimm­ten ange­mes­se­nen Frist nach sei­ner Wahl berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, oder eine ent­spre­chen­de Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) zu ver­lan­gen. Eine Nach­er­fül­lung ist fehl­ge­schla­gen, wenn der Man­gel auch nach dem zwei­ten Nach­er­fül­lungs­ver­such noch nicht besei­tigt ist.

Mit der Geneh­mi­gung von Ent­wür­fen, Rein­zeich­nun­gen oder Werk­zeich­nun­gen durch den Auf­trag­ge­ber über­nimmt die­ser die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit für Bild und Text. Für die vom Auf­trag­ge­ber frei­ge­ge­be­ne Ent­wür­fe, Rein­zeich­nun­gen oder Werk­zeich­nun­gen ent­fällt jede Haf­tung vom Gra­fi­ker. Für die wett­be­werbs — oder waren­zei­chen­recht­li­che Zuläs­sig­keit und Ein­trags­fä­hig­keit der Ent­wür­fe haf­tet der Gra­fi­ker nicht. Der Gra­fi­ker über­nimmt kei­ne Haf­tung für die vom Auf­trag­ge­ber gestell­ten Bil­der, Daten und Schriften.

Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 12 Mona­te, gerech­net ab Gefahr­über­gang. Die Frist ist eine Ver­jäh­rungs­frist und gilt auch für Ansprü­che auf Ersatz von Man­gel­fol­ge­schä­den, soweit kei­ne Ansprü­che aus Delikt gel­tend gemacht wer­den; für die­se gilt die gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­frist.
Auf Scha­dens­er­satz haf­tet der Gra­fi­ker — gleich aus wel­chem Rechts­grund — nur für den Fall des Vor­sat­zes oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit, ein­schließ­lich des Vor­sat­zes oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit sei­ner Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen. Soweit er den Ver­trag nicht vor­sätz­lich ver­letzt hat, ist die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­aus­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt. Von die­ser Haf­tungs­be­schrän­kung aus­ge­nom­men sind Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit des Auf­trag­ge­bers sowie Schä­den auf Grund von Ver­let­zun­gen der Kar­di­nal­pflich­ten des Gra­fi­kers Soweit der Gra­fi­ker Dienst­leis­tun­gen Drit­ter (z.B. Foto­gra­fen, Ser­vice-Pro­vi­der) ledig­lich an den Auf­trag­neh­mer durch­reicht, beschränkt sich sei­ne Haf­tung auf das Aus­wahl­ver­schul­den. Eine Haf­tung für Com­pu­ter­vi­ren wird aus­ge­schlos­sen, sofern der Gra­fi­ker nicht vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig handelt.

Der Auf­trag­ge­ber über­nimmt die Ver­pflich­tung zur Über­prü­fung der recht­li­chen Zuläs­sig­keit der vom Gra­fi­ker erbrach­ten Leis­tun­gen. Ver­let­zen die Leis­tun­gen des Gra­fi­kers die Rech­te Drit­ter oder sind sie sonst rechts­wid­rig, weil sie auf rechts­wid­ri­gen Vor­ga­ben und/oder Vor­la­gen des Auf­trag­ge­bers beru­hen, so haf­tet im Innen­ver­hält­nis allein der Auf­trag­ge­ber. Er hat dem Gra­fi­ker sämt­li­chen dar­aus resul­tie­ren­den Scha­den, ein­schließ­lich der ange­mes­se­nen Kos­ten einer Rechts­ver­tei­di­gung, zu erset­zen und ihn von allen Ansprü­chen Drit­ter frei­zu­hal­ten. Dies gilt ins­be­son­de­re für den Fall, dass die Aktio­nen und Maß­nah­men gegen Vor­schrif­ten des Wett­be­werbs­rechts, des Urhe­ber­rechts und der spe­zi­el­len Wer­be­rechts­ge­set­ze verstoßen.

Teilt der Gra­fi­ker ein unver­än­der­tes Stock­me­di­um mit dem Auf­trag­ge­ber, ver­pflich­tet sich die­ser auto­ma­tisch ver­trag­lich zur Ein­hal­tung der
Lizenz­be­stim­mun­gen des Stock­lie­fe­ran­ten. Im Nor­mal­fall han­delt es sich dabei um Ado­be Stock. Die Lizenz­be­stim­mun­gen sind hier nach­zu­le­sen: https://stock.adobe.com/de/license-terms

Der Gra­fi­ker ist nicht ver­pflich­tet auf sich ver­än­dern­de Lizenz­be­stim­mun­gen expli­zit hin­zu­wei­sen. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich sämt­li­chen aus Fal­sch­nut­zung von Stock­me­di­en resul­tie­ren­den Scha­den, ein­schließ­lich der ange­mes­se­nen Kos­ten einer Rechts­ver­tei­di­gung, zu erset­zen und ihn von allen Ansprü­chen Drit­ter freizuhalten. 

Der Gra­fi­ker ist jedoch ver­pflich­tet, auf recht­li­che Risi­ken hin­zu­wei­sen, sofern ihr die­se bei sei­ner Tätig­keit bekannt wer­den. Der Auf­trag­ge­ber stellt den Gra­fi­ker von Ansprü­chen Drit­ter frei, wenn der Gra­fi­ker auf aus­drück­li­chen Wunsch des Auf­trag­ge­ber gehan­delt hat, obwohl er dem Auf­trag­ge­ber Beden­ken im Hin­blick auf die Zuläs­sig­keit der Maß­nah­men mit­ge­teilt hat. Die Anmel­dung sol­cher Beden­ken durch den Gra­fi­ker beim Auf­trag­ge­ber hat unver­züg­lich nach bekannt wer­den in schrift­li­cher Form zu erfol­gen. Erach­tet der Gra­fi­ker für eine durch­zu­füh­ren­den Maß­nah­men eine wett­be­werbs­recht­li­che Prü­fung durch eine beson­ders sach­kun­di­ge Per­son oder Insti­tu­ti­on für erfor­der­lich, so trägt nach Abspra­che mit dem Gra­fi­ker die Kos­ten hier­für der Auftraggeber.

Ins­be­son­de­re gilt die­se Haf­tungs­re­ge­lung für Sach­aus­sa­gen oder sons­ti­ge Bei­stel­lun­gen, die dem Gra­fi­ker vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­ge­ben oder sonst über­las­sen wer­den; im glei­chen Maße haf­tet der Auf­trag­ge­ber dafür, dass sämt­li­che Nut­zungs- und Ver­wer­tungs­rech­te sowie gege­be­nen­falls sons­ti­ge erfor­der­li­che Rech­te an den von ihm zuge­lie­fer­ten Mate­ria­li­en in erfor­der­li­chem Umfang vor­lie­gen. Die Ver­ant­wort­lich­keit für Inhal­te, die der Gra­fi­ker im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers ins Inter­net stellt, liegt im Innen­ver­hält­nis aus­schließ­lich beim Auf­trag­ge­ber. Wird der Gra­fi­ker, gleich aus wel­chen Grün­den, als Stö­rer oder Ver­ant­wort­li­cher im Sin­ne des Tel­e­dienst­ge­set­zes oder des Medi­en­diens­te-Staats­ver­tra­ges oder ande­rer Nor­men in Anspruch genom­men, so stellt ihn der Auf­trag­ge­ber von jeg­li­cher Inan­spruch­nah­me Drit­ter frei.

Der Gra­fi­ker haf­tet in kei­nem Fall wegen der in den Wer­be­maß­nah­men ent­hal­te­nen Sach­aus­sa­gen über Pro­duk­te und Leis­tun­gen des Auf­trag­ge­ber. Der Gra­fi­ker haf­tet auch nicht für die patent‑, urhe­ber- und mar­ken­recht­li­che Schutz- oder Ein­tra­gungs­fä­hig­keit der im Rah­men des Auf­tra­ges gelie­fer­ten Ideen, Anre­gun­gen, Vor­schlä­ge, Kon­zep­tio­nen und Entwürfe.

Der Gra­fi­ker haf­tet nur für Schä­den, die er vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt hat. Die Haf­tung des Gra­fi­kers wird in der Höhe beschränkt auf den ein­ma­li­gen Ertrag des Gra­fi­kers der sich aus dem jewei­li­gen Auf­trag ergibt. Die Haf­tung des Gra­fi­kers für Man­gel­fol­ge­schä­den aus dem Rechts­grund der posi­ti­ven Ver­trags­ver­let­zung ist aus­ge­schlos­sen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haf­tung des Gra­fi­kers nicht aus einer Ver­let­zung der für die Erfül­lung des Ver­trags­zwe­ckes wesent­li­chen Pflich­ten ergibt.

Soweit der Gra­fi­ker not­wen­di­ge Fremd­leis­tun­gen in Auf­trag gibt, sind die jewei­li­gen Auftragnehmer/Vertragspartner kei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen des Gra­fi­kers. Eine Haf­tung für die Leis­tun­gen und Arbeits­er­geb­nis­se sol­cher Auftragnehmer/ Ver­trags­part­ner wird aus­ge­schlos­sen, soweit den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten nichts entgegensteht.

Bei umfang­rei­chen Media-Leis­tun­gen ist der Gra­fi­ker nach Abspra­che berech­tigt, einen bestimm­ten Anteil der Fremd­kos­ten dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung zu stel­len und die Ein­bu­chung bei den ent­spre­chen­den Medi­en erst nach Zah­lungs­ein­gang vor­zu­neh­men. Hier­für wird even­tu­ell eine Hand­lings­pau­scha­le in Rech­nung gestellt.

Für eine even­tu­el­le Nicht­ein­hal­tung eines Schalt­ter­mins durch einen ver­spä­te­ten Zah­lungs­ein­gang haf­tet der Gra­fi­ker nicht. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch vom Auf­trag­ge­ber gegen den Gra­fi­ker ent­steht dadurch nicht.

12. BELEGMUSTER
Von allen ver­viel­fäl­tig­ten Arbei­ten über­lässt der Auf­trag­ge­ber dem Gra­fi­ker zwei bis fünf ein­wand­freie Beleg­mus­ter unent­gelt­lich. Der Gra­fi­ker ist berech­tigt, die­se Mus­ter zum Zwe­cke der Eigen­wer­bung zu verwenden.

13. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
Als Erfül­lungs­ort und, soweit gesetz­lich zuläs­sig, als aus­schließ­li­chen Gerichts­stand ver­ein­ba­ren die Par­tei­en den Geschäfts­sitz des Gra­fi­kers. Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Das Glei­che gilt für Ände­run­gen des Schriftformerfordernisses.

Der Auf­trag­ge­ber ist nicht dazu berech­tigt, Ansprü­che aus dem Ver­trag abzu­tre­ten. Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­ber wer­den nicht Ver­trags­be­stand­teil, außer dies wird schrift­lich bestätigt.

Die Nich­tig­keit oder Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges berührt die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht. Das Glei­che gilt für Rege­lungs­lü­cken. Anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mun­gen oder zur Aus­fül­lung von Rege­lungs­lü­cken soll die recht­lich mög­li­che Rege­lung tre­ten, die dem am nächs­ten kommt, was die Ver­trags­par­tei­en gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Ver­tra­ges gewollt hätten.

Mit der Beauf­tra­gung des Gra­fi­kers bestä­tigt der Auf­trag­ge­ber die vor­lie­gen­den AGB mit den Punk­ten 1–14 gele­sen, ver­stan­den und akzep­tiert zu haben.

Stand Novem­ber 2021