AGB

Allge­meine Geschäftsbedingungen

I. GELTUNGS­BE­REICH
Diese Geschäfts­be­din­gungen gelten für alle Verträge zwischen Kai Spona — im Folgenden „Grafiker“ genannt — und dem Auftrag­geber ausschließ­lich. Abwei­chende Verein­ba­rungen, insbe­son­dere wider­spre­chende Geschäfts­be­din­gungen, bedürfen der schrift­li­chen Zustim­mung des Grafi­kers. Die Geschäfts­be­din­gungen gelten für den gesamten Geschäfts­ver­kehr, sowie für alle zukünf­tigen Folge­ge­schäfte einschließ­lich solcher, die münd­lich, insbe­son­dere tele­fo­nisch, abge­schlossen werden, selbst dann, wenn in den Folge­ge­schäften nicht mehr ausdrück­lich auf sie Bezug genommen wird.

Der Grafiker erbringt Dienst­leis­tungen aus den Berei­chen Bera­tung, Konzept, Planung, Gestaltung/Design, Illus­tra­tion und Produk­tion jegli­cher Werbe­maß­nahmen, sowie sons­tige Leis­tungen nach Absprache. Die detail­lierten Beschrei­bungen der zu erbrin­genden Dienst­leis­tungen ergeben sich aus den Briefings.

2. AUFTRÄGE
Vom Grafiker über­mit­telte Bestä­ti­gungen oder Bespre­chungs­pro­to­kolle sind verbind­lich, wenn der Auftrag­geber nicht unver­züg­lich widerspricht.

Grund­lage für die Arbeit ist neben einem Angebot, das vom Auftrag­geber ausge­hän­digte Brie­fing. Wird das Brie­fing vom Auftrag­geber münd­lich oder fern­münd­lich mitge­teilt, so kann der Grafiker über den Inhalt des Brie­fings ein Angebot erstellen, welches dem Auftrag­geber inner­halb von 5 Werk­tagen nach der münd­li­chen oder fern­münd­li­chen Mittei­lung über­geben wird. Dieses Angebot wird verbind­li­cher Vertrags­be­stand­teil, wenn der Auftrag­geber dieses Angebot bestä­tigt, beauf­tragt. Münd­liche oder fern­münd­liche Aufträge ohne schrift­li­ches Angebot bedürfen zu ihrer Wirk­sam­keit KEINER Schrift­form und gelten als beauf­tragt. Der Auftrag­geber hat kein Recht auf Widerspruch.

Ereig­nisse höherer Gewalt berech­tigen den Grafiker, vom Auftrag­geber beauf­tragte Projekte um die Dauer der Behin­de­rung und einer ange­mes­senen Anlauf­zeit hinaus­zu­schieben. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch vom Auftrag­geber gegen den Grafiker resul­tiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftrag­geber wich­tige Termine nicht einge­halten werden können.

3. VERGÜ­TUNG
Alle Tätig­keiten, die für den Auftrag­geber erbracht werden, einschließ­lich Präsen­ta­tionen, Entwürfen und Werk­zeich­nungen, sind vergü­tungs­pflichtig, soweit nicht schrift­lich etwas anderes verein­bart wird. Die Vergü­tung jeweils indi­vi­duell verhan­delt oder nach Stunden abge­rechnet. Der Vergü­tungs­an­spruch für etwaig einge­räumte Nutzungs­rechte entsteht unab­hängig davon, ob und gege­be­nen­falls in welchem Umfang der Auftrag­geber von den Nutzungs­rechten Gebrauch macht. Werden keine Nutzungs­rechte einge­räumt, so entfällt die Vergü­tung für die Nutzung, nicht jedoch die Vergü­tung für die bis dahin geleis­teten Arbeiten. Vorschläge des Auftrag­ge­bers oder seine sons­tige Mitar­beit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

4. ZAHLUNGS­BE­DIN­GUNGEN
Die Vergü­tung ist bei Ablie­fe­rung fällig: Sie ist ohne Abzug zahlbar. Erstreckt sich ein Auftrag in seiner Abwick­lung über mehr als vier Wochen oder erfor­dert er vom Grafiker finan­zi­elle Vorleis­tungen, die 50% der zu entrich­tenden Vergü­tung über­steigen, so sind folgende Abschlag­zah­lungen zu leisten: 1/3 der Gesamt­ver­gü­tung bei Auftrags­er­tei­lung, 1/3 nach Fertig­stel­lung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablie­fe­rung. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben dem Grafiker zumin­dest die Ansprüche auf die zum Zeit­punkt der Vertrags­be­en­di­gung nach dem oben Genannten bereits fällig gewor­denen Abschlags­zah­lungen. Im Übrigen gilt § 649 BGB.
Der Auftrag­geber gerät mit einer Zahlung ganz oder teil­weise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablie­fe­rung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Das Recht zur Geltend­ma­chung eines darüber hinaus­ge­henden Scha­dens bleibt von dieser Rege­lung unbe­rührt. Mahn­kosten und die Kosten — auch außer­ge­richt­li­cher ‑anwalt­li­cher Inves­ti­tionen gehen zu Lasten des Auftraggeber.

Nutzt der Auftrag­geber die Leis­tungen nicht im verein­barten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minde­rung oder Rück­erstat­tung der Vergü­tung. Aufrech­nungs­rechte stehen dem Auftrag­geber nur zu, wenn seine Gegen­an­sprüche rechts­kräftig fest­ge­stellt, unbe­stritten oder vom Grafiker aner­kannt sind.

Erstreckt sich die Erar­bei­tung der verein­barten Leis­tungen über einen längeren Zeit­raum oder umfasst mehrere Einheiten so kann der Grafiker dem Auftrag­geber Abschlags­zah­lungen über die bereits erbrachten Teil­leis­tungen in Rech­nung stellen. Diese Teil­leis­tungen müssen nicht in einer für den Auftrag­geber nutz­baren Form vorliegen und können auch als reine Arbeits­grund­lage auf Seiten des Grafi­kers verfügbar sein.

Alle in Ange­boten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resul­tie­rend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüg­lich der gesetz­lich gültigen Umsatz­steuer in der jeweils geltenden Höhe. Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe, Zölle, oder auch sons­tige nach­träg­lich entstan­denen Abgaben werden an den Auftrag­geber weiterberechnet.

Einwen­dungen gegen Entgelt­ab­rech­nungen vom Grafiker sind sofort nach Rech­nungs­er­halt, aber spätes­tens 14 Tage nach Abre­chungs- oder Rech­nungs­datum, ohne dass hier­durch jedoch die Fällig­keit berührt wird, zu erheben. Die Unter­las­sung recht­zei­tiger Einwen­dungen gilt als Genehmigung.

5. NUTZUNGS­RECHTE, EIGENTUM, EIGEN­WER­BUNG
Der Auftrag­geber erwirbt mit der voll­stän­digen Zahlung des verein­barten Hono­rars für die vertrag­lich verein­barte Dauer und im vertrag­lich verein­barten Umfang die Nutzungs­rechte an allen vom Grafiker im Rahmen dieses Auftrages gefer­tigten Arbeiten. Diese Über­tra­gung der Nutzungs­rechte gelten, soweit eine Über­tra­gung nach deut­schem Recht möglich ist und gelten für die verein­barte Nutzung im Gebiet der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land. Nutzungen die über dieses Gebiet hinaus­gehen, bedürfen einer schrift­li­chen Verein­ba­rung im Rahmen des Auftrages oder einer geson­derten schrift­li­chen Neben­ab­rede. Nutzungs­rechte an Arbeiten, die bei Been­di­gung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbe­halt­lich bem Grafiker.

Rechte an den Leis­tungen des Grafi­kers, insbe­son­dere Nutzungs­rechte, gehen erst mit voll­stän­diger Zahlung der gesamten den Auftrag betref­fenden Vergü­tung des Grafi­kers auf den Auftrag­geber über.

Zur Aufbe­wah­rung ist der Grafiker danach nicht verpflichtet. Der Grafiker ist insbe­son­dere nicht verpflichtet, Arbeits­da­teien, die im Computer erstellt wurden, einschließ­lich des Quell-Codes, aufzu­be­wahren und/oder an den Auftrag­geber heraus­zu­geben. Wünscht der Auftrag­geber die Aufbe­wah­rung und/oder Heraus­gabe der Dateien, so ist dies geson­dert zu verein­baren und zu vergüten. Bei einer Verlet­zung der Nutzungs‑, Bear­bei­tungs- oder Namens­nen­nungs­rechte ist der Grafiker berech­tigt, eine Vertrags­strafe in Höhe der drei­fa­chen verein­barten Vergü­tung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertrags­strafe Scha­dens­er­satz­an­sprüche, Geld­ent­schä­di­gungs­an­sprüche oder sons­tige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

Alle von ihm erbrachten Leis­tungen dürfen unein­ge­schränkt vom Grafiker zum Zweck der Eigen­wer­bung on-und offline genutzt werden. Dafür darf der Grafiker die von ihm entwi­ckelten Werbe­mittel ange­messen und bran­chen­üb­lich signieren. Diese Signie­rung und werb­liche Verwen­dung kann durch eine entspre­chende geson­derte Verein­ba­rung zwischen Grafiker und Auftrag­geber ausge­schlossen werden.

6. SONDER­LEIS­TUNGEN, ZUSATZ­LEIS­TUNGEN NEBEN- UND REISE­KOSTEN
Sonder­leis­tungen wie z.B. Korrek­tur­lesen von Texten werden nach bestem Wissen sorg­fältig erfüllt. Der Grafiker weist durch diese AGB ausdrück­lich darauf hin, dass er keine Verant­wor­tung für Fehler in Texten über­nimmt. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch vom Auftrag­geber gegen den Grafiker resul­tiert aus Text­feh­lern nicht.

Werden mehr Konzep­tionen bzw. Entwürfe von Werbe­mit­teln auf Wunsch des Auftrag­geber ange­fer­tigt, so werden die geson­dert in Rech­nung gestellt, bedürfen aber kein zusätz­li­ches Angebot. Jedoch bedarf es ein ausführ­li­ches Brie­fing des Auftrag­geber. In der Regel beinhaltet ein Angebot 1–3 Entwürfe für Werbe­mittel und ein Werbekonzept.

Auslagen für tech­ni­sche Neben­kosten, insbe­son­dere spezi­ellen Mate­rials, Anfer­ti­gungen von Modellen, Fotos, Zwischen­auf­nahmen, Repro­duk­tionen, Foto­satz, Druck etc. sind vom Auftrag­geber zu erstatten.

Kosten für Reisen die im Zusam­men­hang mit dem Auftrag zu unter­nehmen sind, werden nur in Rech­nung gestellt, wenn diese mit dem Auftrag­geber verein­bart worden sind.

Unvor­her­seh­barer Mehr­auf­wand bedarf der gegen­sei­tigen Absprache und gege­be­nen­falls der Nachhonorierung.

Die Produk­ti­ons­über­wa­chung (z. B. Druck­auf­träge mit einer orts­an­säs­sigen Druckerei) durch den Grafiker erfolgt nur Aufgrund beson­derer Verein­ba­rungen. Bei der Über­nahme der Produk­ti­ons­über­wa­chung ist der Grafiker berech­tigt, nach eigenem Ermessen — unter Berück­sich­ti­gung der Vorstel­lungen und Vorgaben des Auftrag­geber — die notwen­digen Entschei­dungen zu treffen und entspre­chende Anwei­sungen zu erteilen. Für diesen Aufwand berechnet der Grafiker eine Handlingspauschale.

7. MITWIR­KUNG DES AUFTRAG­GE­BERS & PFLICHTEN
Der Auftrag­geber ist verpflichtet, dem Grafiker recht­zeitig sämt­liche zur Erbrin­gung der Liefe­rungen und Leis­tungen notwen­digen Infor­ma­tionen sowie erfor­der­li­ches Daten­ma­te­rial in einem gängigen Format zur Verfü­gung zu stellen. Der Auftrag­geber stellt sicher, dass der Grafiker die zur Nutzung dieser Unter­lagen erfor­der­li­chen Rechte erhält. Der Auftrag­geber ist weiter verpflichtet, den Grafiker auch unauf­ge­for­dert auf Umstände hinzu­weisen, die für die Erbrin­gung seiner Liefe­rungen und Leis­tungen bedeu­tungs­voll sein können, und von denen der Auftrag­geber erkennen kann, dass sie dem Grafiker unbe­kannt sind.
Eine Aufbe­wah­rung und Rück­gabe der über­las­senen Unter­lagen an den Auftrag­geber erfolgt nur, wenn dies ausdrück­lich verein­bart wird und nur auf Rech­nung und Gefahr des Auftraggebers.

Gerät der Auftrag­geber durch das Unter­lassen der Mitwir­kungs­pflichten in Annah­me­verzug, kann der Grafiker eine ange­mes­sene Entschä­di­gung verlangen.
Soweit der Grafiker zusammen mit dem Auftrag­geber gemeinsam Entwick­lungs­stufen defi­niert und der Auftrag­geber zur Errei­chung dieser Entwick­lungs­stufen eigene Leis­tungen erbringen muss, so ist er verpflichtet, alle von ihm zu erbrin­genden Leis­tungen recht­zeitig zu erbringen.

Der Auftrag­geber stellt dem Grafiker alle für die Durch­füh­rung des Projekts benö­tigten Daten und Unter­lagen unent­gelt­lich zur Verfü­gung. Alle Arbeits­un­ter­lagen werden vom Grafiker sorgsam behan­delt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erar­bei­tung des jewei­ligen Auftrages genutzt und nach Been­di­gung des Auftrages an den Auftrag­geber zurückgegeben.

8. KENN­ZEICH­NUNG

Der Grafiker ist berech­tigt, auf allen Werbe­mit­teln und bei allen Werbe­maß­nahmen auf den Urheber hinzu­weisen, ohne das dem Auftrag­geber dadurch ein Entgelt­an­spruch zusteht. Der Grafiker ist berech­tigt auf seinen Internet-Webseiten mit Namen und Firmen­logo auf die Geschäfts­be­zie­hung hinzuweisen.

9. LIEFE­RUNG, LIEFER­ZEIT
Die Einhal­tung verein­barter Liefer­ter­mine setzt voraus, dass alle tech­ni­schen Fragen geklärt, vom Auftrag­geber zu liefernde Unter­lagen, Frei­gaben, zu erbrin­gende Leis­tungen sowie sons­tige Verpflich­tungen des Auftrag­ge­bers recht­zeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine recht­zei­tige Liefe­rung der Leis­tung mit einer, vom Auftrag­geber akzep­tierten Zusatz­ver­gü­tung für erhöhten Kosten­auf­wand, nicht mehr möglich, so verlän­gert sich die Frist zur Liefe­rung um einen ange­mes­senen Zeit­raum. Fixge­schäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Die Liefer­ver­pflich­tungen des Grafi­kers sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leis­tungen zur Versen­dung gebracht sind.

Ist die Nicht­ein­hal­tung einer verein­barten Liefer­frist auf höhere Gewalt, Arbeits­kampf, Feuer, Maschi­nen­bruch, Störungen der Tele­kom­mu­ni­ka­tion, Störungen des Compu­ters, schwere Krank­heit, unvor­her­ge­se­hene Hinder­nisse oder sons­tige vom Grafiker nicht zu vertre­tene Umstände zurück­zu­führen, wird die Liefer­zeit für die Dauer dieser Ereig­nisse verlän­gert. Dies gilt entspre­chend für den Fall, dass sich der Grafiker beim Eintritt einer dieser Ereig­nisse in Liefer­verzug befindet. Leis­tungs­ver­zö­ge­rungen aufgrund höherer Gewalt werden dem Auftrag­geber angezeigt.

Verzö­gert sich die Durch­füh­rung des Auftrags aus Gründen, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, so kann der Grafiker Scha­dens­er­satz verlangen, den er durch ange­mes­sene Erhö­hung der Vergü­tung entspre­chend den hier verein­barten Vergü­tungs­re­geln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltend­ma­chung eines weiter gehenden Verzugs­scha­dens bleibt hiervon unberührt.

Gerät der Grafiker mit seinen Leis­tungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine ange­mes­sene Nach­frist zu gewähren. Nach frucht­losem Ablauf der Nach­frist kann der Auftrag­geber vom Vertrag zurück­treten. Ersatz des Verzugs­scha­dens kann nur bis zur Höhe des Auftrag­wertes (Eigen­leis­tung ausschließ­lich Vorleis­tung und Mate­rial) verlangt werden.

10. GEHEIM­HAL­TUNGS­PFLICHT

Der Grafiker verpflichtet sich, sämt­liche ihm im Zusam­men­hang mit dem Vertrags­ab­schluss zugäng­li­chen Infor­ma­tionen und Unter­lagen, die als vertrau­lich bezeichnet werden, oder nach sons­tigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebs­ge­heim­nisse des Auftrag­geber erkennbar sind, geheim zu halten und sie — soweit nicht zur Errei­chung des Vertrags­zwe­ckes geboten — weder aufzu­zeichnen noch weiterzugeben.

Entspre­chende Verpflich­tungen treffen den Auftrag­geber in Bezug auf Geschäfts — und Betriebs­ge­heim­nisse vom Grafiker, dies gilt insbe­son­dere auch für die während der Entwick­lungs­phase / Zusam­men­ar­beit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

Der Auftrag­geber ist damit einver­standen, dass persön­liche Daten (Bestands­daten) und andere Infor­ma­tionen, die sein Nutzungs­ver­halten betreffen (Verbin­dungs­daten), wie z. B. der Zeit­punkt, die Anzahl und Dauer der Verbin­dungen, Zugangs­wörter, Up- und Down­loads, vom Grafiker während der Dauer des Vertrages gespei­chert werden, soweit dies zur Erfül­lung des Vertrags­zwe­ckes erfor­der­lich ist.

Mit der Erhe­bung und Spei­che­rung erklärt der Auftrag­geber sein Einver­ständnis. Die erho­benen Bestands­daten verar­beitet und nutzt der Grafiker auch zur Bera­tung seiner Auftrag­geber, zur Eigen­wer­bung und zur Markt­for­schung für eigene Zwecke und zur bedarfs­ge­rechten Gestal­tung seiner Leis­tung. Der Auftrag­geber kann einer solchen Nutzung der Daten wider­spre­chen. Der Grafiker wird diese Daten ohne dessen Einver­ständnis nicht an Dritte weiter­leiten. Dies gilt nur inso­weit nicht, als die Daten ohne hin öffent­lich zugäng­lich sind oder der Grafiker gesetz­lich verpflichtet ist, Dritte insbe­son­dere Straf­ver­fol­gungs­be­hörden, solche Daten zu offen­baren oder soweit inter­na­tional aner­kannte tech­ni­sche Normen dies vorsehen und der Auftrag­geber nicht widerspricht.

11. MÄNGEL­GE­WÄHR­LEIS­TUNG, HAFTUNG
Bei der künst­le­ri­schen Umset­zung des ihm erteilten Auftrages genießt der Grafiker Gestal­tungs­frei­heit. Trifft seine Illus­tra­tion nicht den Geschmack des Auftrag­ge­bers oder entspricht sein Stil nicht den Vorstel­lungen des Auftrag­ge­bers, so begründet dies allein keinen Mangel seiner Leis­tungen. Die Gewähr­leis­tungs­rechte des Auftrag­ge­bers setzen voraus, dass dieser die von dem Grafiker gelie­ferten Arbeiten und Leis­tungen unver­züg­lich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiter­ver­ar­bei­tung, über­prüft und Mängel unver­züg­lich nach Entde­ckung gerügt hat. Unter­bleibt die unver­züg­liche Über­prü­fung oder Mängel­an­zeige, bestehen keine Ansprüche des Auftrag­geber. Gering­fü­gige farb­liche Abwei­chungen der Druck­ergeb­nisse von Bild­schirm­dar­stel­lung oder Compu­ter­aus­druck sind tech­nisch bedingt und stellen inso­weit keinen Mangel dar.

Soweit ein vom Grafiker zu vertre­tener Mangel vorliegt, ist er zunächst zur Nach­er­fül­lung inner­halb ange­mes­sener Zeit berech­tigt. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, so ist der Auftrag­geber nach erfolg­losem Ablauf einer von ihm zur Nach­er­fül­lung bestimmten ange­mes­senen Frist nach seiner Wahl berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­treten, oder eine entspre­chende Herab­set­zung der Vergü­tung (Minde­rung) zu verlangen. Eine Nach­er­fül­lung ist fehl­ge­schlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nach­er­fül­lungs­ver­such noch nicht besei­tigt ist.

Mit der Geneh­mi­gung von Entwürfen, Rein­zeich­nungen oder Werk­zeich­nungen durch den Auftrag­geber über­nimmt dieser die Verant­wor­tung für die Rich­tig­keit für Bild und Text. Für die vom Auftrag­geber frei­ge­ge­bene Entwürfe, Rein­zeich­nungen oder Werk­zeich­nungen entfällt jede Haftung vom Grafiker. Für die wett­be­werbs — oder waren­zei­chen­recht­liche Zuläs­sig­keit und Eintrags­fä­hig­keit der Entwürfe haftet der Grafiker nicht. Der Grafiker über­nimmt keine Haftung für die vom Auftrag­geber gestellten Bilder, Daten und Schriften.

Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahr­über­gang. Die Frist ist eine Verjäh­rungs­frist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangel­fol­ge­schäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetz­liche Verjäh­rungs­frist.
Auf Scha­dens­er­satz haftet der Grafiker — gleich aus welchem Rechts­grund — nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahr­läs­sig­keit, einschließ­lich des Vorsatzes oder grober Fahr­läs­sig­keit seiner Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hilfen. Soweit er den Vertrag nicht vorsätz­lich verletzt hat, ist die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den voraus­seh­baren, typi­scher­weise eintre­tenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungs­be­schrän­kung ausge­nommen sind Schäden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit des Auftrag­ge­bers sowie Schäden auf Grund von Verlet­zungen der Kardi­nal­pflichten des Grafi­kers Soweit der Grafiker Dienst­leis­tungen Dritter (z.B. Foto­grafen, Service-Provider) ledig­lich an den Auftrag­nehmer durch­reicht, beschränkt sich seine Haftung auf das Auswahl­ver­schulden. Eine Haftung für Compu­ter­viren wird ausge­schlossen, sofern der Grafiker nicht vorsätz­lich oder grob fahr­lässig handelt.

Der Auftrag­geber über­nimmt die Verpflich­tung zur Über­prü­fung der recht­li­chen Zuläs­sig­keit der vom Grafiker erbrachten Leis­tungen. Verletzen die Leis­tungen des Grafi­kers die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechts­widrig, weil sie auf rechts­wid­rigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Auftrag­ge­bers beruhen, so haftet im Innen­ver­hältnis allein der Auftrag­geber. Er hat dem Grafiker sämt­li­chen daraus resul­tie­renden Schaden, einschließ­lich der ange­mes­senen Kosten einer Rechts­ver­tei­di­gung, zu ersetzen und ihn von allen Ansprü­chen Dritter frei­zu­halten. Dies gilt insbe­son­dere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wett­be­werbs­rechts, des Urhe­ber­rechts und der spezi­ellen Werbe­rechts­ge­setze verstoßen.

Teilt der Grafiker ein unver­än­dertes Stock­me­dium mit dem Auftrag­geber, verpflichtet sich dieser auto­ma­tisch vertrag­lich zur Einhal­tung der
Lizenz­be­stim­mungen des Stock­lie­fe­ranten. Im Normal­fall handelt es sich dabei um Adobe Stock. Die Lizenz­be­stim­mungen sind hier nach­zu­lesen: https://stock.adobe.com/de/license-terms

Der Grafiker ist nicht verpflichtet auf sich verän­dernde Lizenz­be­stim­mungen explizit hinzu­weisen. Der Auftrag­geber verpflichtet sich sämt­li­chen aus Falsch­nut­zung von Stock­me­dien resul­tie­renden Schaden, einschließ­lich der ange­mes­senen Kosten einer Rechts­ver­tei­di­gung, zu ersetzen und ihn von allen Ansprü­chen Dritter freizuhalten. 

Der Grafiker ist jedoch verpflichtet, auf recht­liche Risiken hinzu­weisen, sofern ihr diese bei seiner Tätig­keit bekannt werden. Der Auftrag­geber stellt den Grafiker von Ansprü­chen Dritter frei, wenn der Grafiker auf ausdrück­li­chen Wunsch des Auftrag­geber gehan­delt hat, obwohl er dem Auftrag­geber Bedenken im Hinblick auf die Zuläs­sig­keit der Maßnahmen mitge­teilt hat. Die Anmel­dung solcher Bedenken durch den Grafiker beim Auftrag­geber hat unver­züg­lich nach bekannt werden in schrift­li­cher Form zu erfolgen. Erachtet der Grafiker für eine durch­zu­füh­renden Maßnahmen eine wett­be­werbs­recht­liche Prüfung durch eine beson­ders sach­kun­dige Person oder Insti­tu­tion für erfor­der­lich, so trägt nach Absprache mit dem Grafiker die Kosten hierfür der Auftraggeber.

Insbe­son­dere gilt diese Haftungs­re­ge­lung für Sach­aus­sagen oder sons­tige Beistel­lungen, die dem Grafiker vom Auftrag­geber vorge­geben oder sonst über­lassen werden; im glei­chen Maße haftet der Auftrag­geber dafür, dass sämt­liche Nutzungs- und Verwer­tungs­rechte sowie gege­be­nen­falls sons­tige erfor­der­liche Rechte an den von ihm zuge­lie­ferten Mate­ria­lien in erfor­der­li­chem Umfang vorliegen. Die Verant­wort­lich­keit für Inhalte, die der Grafiker im Auftrag des Auftrag­ge­bers ins Internet stellt, liegt im Innen­ver­hältnis ausschließ­lich beim Auftrag­geber. Wird der Grafiker, gleich aus welchen Gründen, als Störer oder Verant­wort­li­cher im Sinne des Tele­dienst­ge­setzes oder des Medi­en­dienste-Staats­ver­trages oder anderer Normen in Anspruch genommen, so stellt ihn der Auftrag­geber von jegli­cher Inan­spruch­nahme Dritter frei.

Der Grafiker haftet in keinem Fall wegen der in den Werbe­maß­nahmen enthal­tenen Sach­aus­sagen über Produkte und Leis­tungen des Auftrag­geber. Der Grafiker haftet auch nicht für die patent‑, urheber- und marken­recht­liche Schutz- oder Eintra­gungs­fä­hig­keit der im Rahmen des Auftrages gelie­ferten Ideen, Anre­gungen, Vorschläge, Konzep­tionen und Entwürfe.

Der Grafiker haftet nur für Schäden, die er vorsätz­lich oder grob fahr­lässig herbei­ge­führt hat. Die Haftung des Grafi­kers wird in der Höhe beschränkt auf den einma­ligen Ertrag des Grafi­kers der sich aus dem jewei­ligen Auftrag ergibt. Die Haftung des Grafi­kers für Mangel­fol­ge­schäden aus dem Rechts­grund der posi­tiven Vertrags­ver­let­zung ist ausge­schlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung des Grafi­kers nicht aus einer Verlet­zung der für die Erfül­lung des Vertrags­zwe­ckes wesent­li­chen Pflichten ergibt.

Soweit der Grafiker notwen­dige Fremd­leis­tungen in Auftrag gibt, sind die jewei­ligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfül­lungs­ge­hilfen des Grafi­kers. Eine Haftung für die Leis­tungen und Arbeits­er­geb­nisse solcher Auftragnehmer/ Vertrags­partner wird ausge­schlossen, soweit den gesetz­li­chen Vorschriften nichts entgegensteht.

Bei umfang­rei­chen Media-Leis­tungen ist der Grafiker nach Absprache berech­tigt, einen bestimmten Anteil der Fremd­kosten dem Auftrag­geber in Rech­nung zu stellen und die Einbu­chung bei den entspre­chenden Medien erst nach Zahlungs­ein­gang vorzu­nehmen. Hierfür wird even­tuell eine Hand­lings­pau­schale in Rech­nung gestellt.

Für eine even­tu­elle Nicht­ein­hal­tung eines Schalt­ter­mins durch einen verspä­teten Zahlungs­ein­gang haftet der Grafiker nicht. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch vom Auftrag­geber gegen den Grafiker entsteht dadurch nicht.

12. BELEG­MUSTER
Von allen verviel­fäl­tigten Arbeiten über­lässt der Auftrag­geber dem Grafiker zwei bis fünf einwand­freie Beleg­muster unent­gelt­lich. Der Grafiker ist berech­tigt, diese Muster zum Zwecke der Eigen­wer­bung zu verwenden.

13. ERFÜL­LUNGSORT, GERICHTS­STAND, ANWEND­BARES RECHT
Als Erfül­lungsort und, soweit gesetz­lich zulässig, als ausschließ­li­chen Gerichts­stand verein­baren die Parteien den Geschäfts­sitz des Grafi­kers. Es gilt ausschließ­lich das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutschland.

14. SCHLUSS­BE­STIM­MUNGEN
Ände­rungen und Ergän­zungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Das Gleiche gilt für Ände­rungen des Schriftformerfordernisses.

Der Auftrag­geber ist nicht dazu berech­tigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzu­treten. Die Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Auftrag­geber werden nicht Vertrags­be­stand­teil, außer dies wird schrift­lich bestätigt.

Die Nich­tig­keit oder Unwirk­sam­keit einzelner Bestim­mungen des Vertrages berührt die Gültig­keit der übrigen Bestim­mungen nicht. Das Gleiche gilt für Rege­lungs­lü­cken. Anstelle der unwirk­samen Bestim­mungen oder zur Ausfül­lung von Rege­lungs­lü­cken soll die recht­lich mögliche Rege­lung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertrags­par­teien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.

Mit der Beauf­tra­gung des Grafi­kers bestä­tigt der Auftrag­geber die vorlie­genden AGB mit den Punkten 1–14 gelesen, verstanden und akzep­tiert zu haben.

Stand November 2021